1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
5. Berufsrecht und Gewissensfreiheit
5.3. Rechtsprechung
Zur Startseite
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11. Kammer
Datum: 1988-04-22
Az: 11 Sa 1349/87
1. Nicht jede Gewissensnot berechtigt zur Leistungsverweigerung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Bei der Beurteilung der rechtlichen Relevanz des Gewissenskonflikts kommt es auf die Sicht eines außenstehenden Dritten an. Nur wenn nach allgemeiner Ansicht die Verrichtung der Arbeit den Arbeitnehmer in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt bringt, verstößt der Arbeitgeber durch das Verlangen gegen Treu und Glauben. Ferner ist die Qualität des vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitsbeitrags zu berücksichtigen. Schließlich ist für die Interessenabwägung auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer schon beim Vertragsschluß voraussehen konnte, daß aus dem Vertrag eine Verpflichtung, wider sein Gewissen zu handeln, erwachsen würde. [amtl. Leitsatz]
Fundstellen
BB 1988, 1750-1751
AG 1989, 179-182
Entscheidungsbesprechungen:
Ulrike Wendeling-Schröder, BB 1988, 1742-1748
Gilbert Kempff, AiB 1988, 256
Denninger/Hohm, AG 1989, 145